Mit einer Verfahrenseinstellung endete Mitte März dieses Jahres das Verfahren vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht (BVerfG), mit dem die rechtsextreme Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) hätte verboten werden sollen. Nachdem im Frühjahr 2001 sowohl die Bundesregierung, als auch der Bundestag und der Bundesrat einen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD und auf Auflösung der Parteiorganisation gestellt hatten, stellte sich heraus, dass eine große Zahl an Verbindungspersonen (sog „V-Leute“) des Bundesamtes und der Landesämter für Verfassungsschutz in den Führungsgremien der NPD tätig war. Just jene Aktivisten der Partei, denen in den Verbotsanträgen besonderes Gewicht im Hinblick auf die Verfassungsfeindlichkeit der NPD beigemessen wurde, stellten sich im Verfahren als Mitarbeiter des Verfassungsschutzes heraus. Damit war jedoch fraglich geworden, ob die belastenden Äußerungen dieser Personen der NPD überhaupt noch zugerechnet werden könnten. Hinzu kamen die Besonderheiten des deutschen Parteiverbotsverfahrens, wonach jede für die belangte Partei nachteilige Entscheidung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senates bedarf. Nachdem drei Richter zur Ansicht gelangten, dass ein für ein Verbotsverfahren nicht behebbares Verfahrenshindernis vorliege, musste dieses eingestellt werden. Die betreffenden Richter argumentierten, dass die Beobachtung einer politischen Partei durch V-Leute staatlicher Behörden unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Parteiverbotsverfahrens unvereinbar mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren sei, da staatliche Präsenz auf der Führungsebene einer Partei Einflussnahmen auf deren Willensbildung und Tätigkeit unvermeidlich mache. Unter diesem Gesichtspunkt seien die strikten Anforderungen an Rechtssicherheit, Transparenz, Berechenbarkeit und Verlässlichkeit des Verbotsverfahrens nicht gewährleistet. Konsens herrschte im BVerfG jedoch, dass jederzeit ein neues Verbotsverfahren gegen die NPD eingeleitet werden könnte. Dazu bedarf es jedoch neuer, nicht durch V-Männer gedeckter Tatsachen. Derzeit ist aus politischen Gründen aber nicht mit dem Einbringen eines neuen Verbotsantrages zu rechnen.