... und wie sie versuchen, einander zu verstehen!

Freilich ist der Historiker angesichts der unermesslichen und verworrenen Wirklichkeit gezwungen, aus ihr jene Stellen herauszugreifen, an denen er seine Werkzeuge ansetzt; er muss also aus ihr eine Auswahl treffen, die selbstverständlich nicht dieselbe sein wird wie zum Beispiel die eines Biologen. Sie wird eben die Auswahl eines Historikers sein. Dies ist ein echtes Problem unserer Arbeit /.../ Marc Bloch1: Apologie der Geschichtswissenschaft oder Der Beruf des Historikers2 Die Auswahl, die der Historiker, die Historikerin aus der verworrenen Wirklichkeit zu treffen hat, sowie die Auswahl, die der Jurist, die Juristin3 – jene, die sich als Wissenschafter und Wissenschafterinnen verstehen – aus der vielleicht für ihn oder sie weniger „unermesslichen und verworrenen Wirklichkeit“ zu treffen hat, ist vor allem ausgehend vom Methodischen sowie in Ansehung der Quellen und den daraus gewinnbaren Erkenntnissen, Begrifflichkeiten, Analysen hochgradig unterschiedlich. Die disziplinär geprägte differente Zugangsweise von Historikern, Historikerinnen und Juristen, Juristinnen evoziert verschiedene Fragestellungen und will man, wie im Falle der Historikerkommission, beide Zugänge gleichermaßen integrieren, so sind, wie sich im Verlauf der letzten vier Jahre gezeigt hat, Klarstellungen gegenüber der je anderen Disziplin erforderlich, um eine produktive Diskussion führen zu können, deren Ergebnis in gemeinsame Texte führen sollte. Eine Sonderstellung gewissermaßen zwischen den Historikern, Historikerinnen und den Juristen, Juristinnen nehmen hier die Rechtshistoriker, die Rechtshistorikerinnen4 ein. Entstanden aus einer Konkretisierung von Rechts- und Geschichtswissenschaften sind sie heute, was die akademisch-universitäre Zuordnung betrifft, im deutschsprachigen Raum ausschließlich an den Juridischen Fakultäten beheimatet. Die Geschichtswissenschaft verzichtet mittlerweile (bedauerlicherweise!!) weitgehend auf Lehre aus rechtswissenschaftlichen Fächern, was mitunter dazu führt, dass rechtshistorische Forschungen von Historikern, von Historikerinnen manchmal große Mängel im Bereich der juristischen Grundlagen aufweisen.5 Von den Juristenkollegen als Rechtshistoriker, und somit – oft etwas abschätzig, da sie kein Fach des geltenden Rechts vertreten – als „keine richtigen Juristen“ wahrgenommen und von den Historikern, weil jene als Juristen ausgebildet, nicht als Historiker gesehen, führt diese Zuschreibung – vor allem was die Rezeption externer Methodendebatten anderer Wissenschaften betrifft – manchmal zu einer gewissen [durchaus nachvollziehbaren] isolationistischen und abwehrenden Haltung der Rechtshistoriker, der Rechtshistorikerinnen.6 Selbstverständlich sind die genannten Disziplinen, die Geschichtswissenschaft und die Rechtswissenschaft, nicht jeweils als in sich methodologisch einheitlich oder gar konsensual zu verstehen.7 Trotz der vielfältigen Positionen und Widersprüche, der unterschiedlichen erkenntnisleitenden Fragestellungen innerhalb der Disziplinen können in dieser Disziplinenkonstellation – des Historischen einerseits und des Juristischen andererseits – verallgemeinerbare Unterschiede konstatiert werden. Viele, und wie es scheint, auch manche Lehrbuchautoren, machen sich ein erstaunlich naives Bild von unserer Arbeitsweise. Am Anfang, würden sie etwa sagen, stünden die Dokumente. Der Historiker trage sie zusammen, lese sie, versuche, ihre Echtheit und ihren Wahrheitsgehalt zu beurteilen. Danach und eben erst danach beginne er mit ihrer Auswertung ... Daran ist nur ein Haken: Kein Historiker ist jemals so vorgegangen. Auch wenn er es selbst glauben sollte. Marc Bloch: Apologie der Geschichtswissenschaft oder Der Beruf des Historikers.8 Ein Beispiel: Spricht ein Jurist, eine Juristin von Tätern, so ist dieser Begriff – in der österreichischen Rechtsordnung – eindeutig bestimmt. Täter sind jene, die auf Grund einer Tat, eines – in den unter Einhaltung der verfassungsrechtlichen Erfordernisse zustande gekommenen Gesetzes – definierten Tatbestandes rechtskräftig, also etwa von einem ordentlichen Gericht verurteilt werden. Solange sie nicht rechtskräftig verurteilt sind, sind sie mutmaßliche Täter. Werden sie nicht rechtskräftig verurteilt, wird das Verfahren eingestellt, werden sie mangels Beweisen freigesprochen usw., sind sie keine Täter. Täter können, dieser Begriffsdefinition folgend, daher auch jene nicht sein, die sich durch Tod einem Verfahren entziehen. Ähnlich verhält es sich mit den Begriffen des Mittäters, des Anstifters, des Mitwissers und so weiter. Aufgabe der Justiz ist es also, durch die Zurechnung von Ereignissen zu bestimmten Menschen individuelle Schuld rechtsverbindlich festzustellen. Die Rechtswissenschaft hingegen untersucht diese Rechtsnormen, zu der auch Urteile gehören können, indem sie die Normen und Rechtsakte kritisch auf deren Rechtmäßigkeit hin prüft.9 Demgegenüber stehen die von Historikern und Historikerinnen für die Zeit des Nationalsozialismus und die Jahre danach ausführlich und breit geführte Täter/Opfer Diskussion und die seit Mitte der 80er Jahre geforderte Differenzierung und Aufhebung dieser, für Erklärungsansätze des Nationalsozialismus nicht ausreichenden Dichotomisierung. Der verwendete Täterbegriff weicht hier jedoch von dem gesetzlich – bleiben wir hier bei jenem durch österreichische Gesetze – bestimmten ab, lässt ihn weitgehend außer Acht, stellt ihn grundsätzlich infrage oder zieht ihn teilweise überhaupt nicht in Betracht. Die im geschichtswissenschaftlichen Diskurs verwendete Begrifflichkeit ist mithin durch unterschiedlichste Parameter geprägt. Rabinovici stellt in seiner Arbeit „Instanzen der Ohnmacht“10 über die von den Nationalsozialisten eingesetzten „Judenräte“ am Beispiel von Wilhelm Reisz die – aus historischer Perspektive schwer zu beantwortende – Frage, wer Täter, wer Opfer ist, und ob diese Zuschreibungen als Signifikat überhaupt aussagekräftig sind. Aus juristischer Perspektive wurde die Frage 1947 klar und abschließend beantwortet – Wilhelm Reisz war Täter. Wilhelm Reisz, Jude, wurde 1939 von der Israelitischen Kultusgemeinde11 angestellt, ab 1941 der SS unterstellt und war „Gruppenführer“ der jüdischen Ordner unter dem SS-Scharführer Herbert Gerbing. Reisz war an den so genannten „Judenaushebungen“ beteiligt. Er musste gemeinsam mit der SS Juden und Jüdinnen, die von den nationalsozialistischen Behörden zur Deportation bestimmt waren, in ihren Wohnungen aufspüren, ihre Namen notieren und ihnen beim Packen der wenigen Habseligkeit, die sie mitnehmen durften, helfen. Die besondere Perfidie der nationalsozialistischen Vorgangsweise bestand also darin, Menschen, die ununterbrochen mit dem Tod bedroht waren, derart zu funktionalisieren, dass sie – um ihrer eigenen Ermordung zu entgehen – andere Menschen den Mördern12 auszuliefern hatten. Im Oktober 1945 brachte der Leiter der Wiener Staatspolizei gegen Reisz eine Anklage bei der Staatsanwaltschaft ein. Bemerkt wurde, dass das Verhalten von Reisz „besonders verwerflich“ sei, da er, um „sich selbst einen Vorteil zu verschaffen, seine eigenen Landsleute ins Unglück stürzte.“13 Wilhelm Reisz wurde vom österreichischen Volksgericht14 für schuldig befunden. Die zahlreichen Zeugenaussagen von jenen, die überlebten und Opfer der „Aushebungen“ gewesen waren, führten dazu, dass Wilhelm Reisz zu fünfzehn Jahren Gefängnis einschließlich eines Vierteljahres schweren Kerkers verurteilt wurde. Am Tag nach der Urteilsverkündung erhängte sich Wilhelm Reisz in seiner Zelle. „Sieben Jahre lang hatte er unter der nationalsozialistischen Verfolgung gelitten und die Vernichtung überlebt. ... Er hatte mit solch einem Schuldspruch nicht gerechnet und sich nicht als Täter, sondern als Opfer des NS-Regimes empfunden. Sein Überleben verdankte er all dem, was ihm vor Gericht angelastet wurde.“15 Der SS-ler Herbert Gerbing konnte nicht verurteilt werden, er war verschwunden und wurde nie gefunden – er war also aus juristischer Sicht kein Täter, höchstens ein mutmaßlicher Täter. Ebenso wie etwa Franz Muhrer, der „Schlächter aus Wilna“, 1941 bis 1943 stellvertretender Gebietskommissar des Ghettos, der wegen 17 Morden angeklagt wurde. Das Verfahren wurde eingestellt, Muhrer nie verurteilt. Zusammenfassend stehen, ausgehend von den beiden Disziplinen, zwei – hier durchaus polarisierte – Auffassungen gegenüber. 1. Jene des Historikers, hier formuliert von Doron Rabinovici: „Der Massenmord an Millionen Juden war ein kollektives Verbrechen. Das Verbrechen war zwar zentral organisiert, wurde aber arbeitsteilig ausgeführt und von unterschiedlichen Machtgruppen vorangetrieben. Nicht bloß Exekutive und Justiz, auch Reichsbahn und Kreditinstitute sowie Wissenschaft und Wirtschaft boten etwa ihre Dienste an, als es darum ging Juden auszugrenzen, zu berauben, zu vertreiben und zu morden.“16 2. Und jene des Juristen, hier formuliert von Bernhard Schlink: „Im juristischen Sinn kann nur der einzelne und kann der einzelne nur für sein eigenes Verhalten schuldig sein. Auch wenn er nicht Täter, sondern Teilnehmer ist, d. h. jemand anderen anstiftet oder durch Beihilfe unterstützt, ist es das eigene Anstifter- oder Beihelferverhalten, dessen er sich schuldig macht. Juristisch gibt es keinen Schluss von der Schuld eines Menschen auf die Schuld eines anderen; es gibt Schuldübertragungen weder in der Horizontalen, unter den Angehörigen einer Generation, noch in der Vertikalen, von der einen Generation auf die nächste. Kollektivschuld, bei der alle Glieder des Kollektivs schuldig sind, weil einige schuldig sind, ist mit dem juristischen Begriff der Schuld unvereinbar.“17 Und damit Sie es nicht falsch verstehen, – beide, der Historiker und der Jurist, verurteilen die nationalsozialistischen Verbrechen, auch wenn sie keine Richter sind – und beide Erklärungszugänge sind zu befragen. Denn sogar die eindeutigsten und willfährigsten Texte oder archäologischen Zeugnisse sprechen nur zu dem, der sie zu befragen versteht. Marc Bloch: Apologie der Geschichtswissenschaft oder Der Beruf des Historikers18 Was wird wie und von wem und vor allen Dingen wann befragt – und wie lauten die Fragen? Der Historiker, die Historikerin – fragen sie etwa im Falle der Forschungen im Rahmen der Historikerkommission nach dem Vermögensentzug im Nationalsozialismus oder nach den Profiteuren – sind mit einer Vielfalt historischer Zeugnisse konfrontiert, die nahezu unbegrenzt erscheint. Vor allem, und hier ist bereits ein wesentlicher Unterschied zu den Juristen, Juristinnen gegeben, wissen Historiker, Historikerinnen niemals [oder müssten sie doch immer wissen], dass die ihnen zur Verfügung stehenden Materialien – hier in diesem Zusammenhang zunächst flache zweidimensionale Objekte19 – nur ein Segment eines fiktiven Ganzen sein können. Allzu oft können jedoch Historiker, Historikerinnen der Verlockung, das alles erklärende Dokument schlechthin, die „Schlüsselquelle“, die „Königsquelle“ zu suchen, nicht widerstehen. Detektiven, Detektivinnen gleich begeben sie sich auf die meist erfolglose Suche nach dem Singulärem, das nun alles – was man bis dato nicht zu erklären, zu verstehen vermochte – erhellt. Eine gewisse Rat- und Rastlosigkeit greift um sich, die es manchen dann nicht mehr ermöglicht, die ohnehin zahlreich vorhandenen flachen, zweidimensionalen Objekte zu befragen. Nämlich erst dann, wenn „das“ Dokument gefunden wurde, ließe sich das oder jenes zur Gänze darstellen – ein für historisch-wissenschaftliches Arbeiten fataler Irrtum. Gleichzeitig wird heute nahezu jeder Aktenfund als Sensation medial vermarktet, ohne jedoch dabei zu beachten, ob er etwa durch die Befragung – im Bloch’schen Sinne – überhaupt zum Sprechen gebracht werden kann, und welche Erkenntnis sich aus dieser Befragung erschließen mag. Der Jurist, die Juristin – fragen sie etwa nach den Rückstellungsgesetzen und danach, ob diese besser als andere denkbare Regelungen den angestrebten Zweck umzusetzen vermochten – können hier gelassener und geplanter vorgehen.20 Die Basis ihrer Untersuchungen und Gutachten sind zunächst die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und in einem weiteren Schritt auch die Materialien des Gesetzgebungsprozesses21 – mithin eine überschaubare Anzahl von Dokumenten. Ein Aktenfund, der dazu führt, den Forschungsplan neu zu organisieren, andere erkenntnisleitende Fragestellungen zu entwickeln, ist nahezu ausgeschlossen. Alle Materialien sind wohl geordnet und zugänglich, und von Anfang an kann der Rechtsdogmatiker, die Rechtsdogmatikerin über das gesamte Material verfügen. Wird der nächste Schritt – wie im Falle der Historikerkommission – gesetzt und über die dogmatische Darstellung eines Rechtsgebietes hinaus die tatsächliche Vollziehung untersucht, so sind zumindest Gerichts- und Verwaltungsakten erforderlich, aber etwa auch Biographien der handelnden Personen etc. Je nachdem, ob diese Akten vorhanden oder skartiert22 wurden, lassen sich – mit disziplinär bedingten, unterschiedlichen Fragestellungen Erkenntnisse gewinnen. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang einerseits auf die rechtshistorische Bearbeitung23 und andererseits die quantitative Auswertung und Analyse24 der vorhanden Rückstellungsakten. Gegenstand des ersten Forschungsprojektes war die juristische (rechtshistorische) Analyse der Vollziehungspraxis des Rückstellungsrechts. Dabei wurden insbesondere die konkreten Verfahrensabläufe in den Verfahren nach den Rückstellungsgesetzen, soweit dies aus dem erhaltenen Aktenbestand möglich war, einer näheren Betrachtung unterzogen. Gegenstand der zweiten Untersuchung war die Frage, welche Faktoren den Erfolg von Anträgen auf Rückstellung entzogenen Eigentums in Österreich nach 1945 bestimmten. Damit war hier der Blick auf die einschlägige Rechtsprechung im Allgemeinen gerichtet, nicht aber auf einzelne Beispiele für Funktionieren oder Fehlfunktionen der Justiz. Für die Analyse wurde eine große Anzahl von Verfahren (1.312 Fälle) herangezogen, „die eine Trennung von systematischen Zusammenhängen zwischen den Randbedingungen und den Verfahrensergebnissen einerseits und zufälligen Ausgängen andererseits ermöglicht.“25 Im Fall der rechtshistorischen Arbeit stand nicht eine rein empirisch quantitative Analyse im Mittelpunkt, sondern eine die Vollziehung in Relation zum rechtlichen Rahmen stellende qualitative juristische Analyse. Es wurde untersucht, in welcher Weise die aus generellen Normen (Gesetzen und Verordnungen) bestehenden Grundlagen des Rückstellungsrechts in der Rückstellungspraxis verwirklicht und konkretisiert wurden. Dabei interessierten nicht nur die jeweils erzielten Ergebnisse der Rückstellungsverfahren, sondern vor allem, in welcher Weise das Rückstellungsrecht von den mit der Rückstellung befassten Behörden interpretiert und vollzogen wurde.26 Zusammen mit den anderen juristischen und historischen Arbeiten zum Rückstellungsrecht27 konnte so ein breites Spektrum an Fragestellungen abgedeckt werden. Aus der verworrenen Wirklichkeit trafen alle Wissenschafter und Wissenschafterinnen ihre Auswahl und setzten ihre Werkzeuge an, richteten ihre Fragen, aus deren Antworten komplexe Darstellungen entstanden. Und nun können an das Entworrene Fragen gegen die ursprünglichen Fragen gestellt werden, andere Fragen überhaupt erst entstehen, rechtswissenschaftliche Fragen an die geschichtswissenschaftlichen Texte gestellt werden und umgekehrt. Zum besseren Verständnis.

  • 1. 1 Marc Bloch, 1886 in Lyon geboren, zählt zu den bedeutendsten Historikern, Historikerinnen des 20. Jahrhunderts. Er war Mitbegründer der Annales-Schule, bis 1936 Professor in Straßburg und danach an der Sorbonne. Bloch schließt sich der „Résistance“ an, wird 1944 in Lyon verhaftet und von der Gestapo ermordet.
  • 2.  Schöttler (Hrsg.): Bloch, Apologie der Geschichtswissenschaft oder Der Beruf des Historikers (2002) 27.
  • 3.  Wenn in diesem Text von Juristen, Juristinnen geschrieben wird, ist jene Gruppe gemeint, die wissenschaftlich arbeitet. Die Berufsfelder der Juristen, Juristinnen als Juristen, Juristinnen sind vielfältig: Rechtsanwalt, Rechtsanwältin, Richter, Richterin etc.; Auch die Berufsfelder der Historiker, Historikerinnen sind vielfältig um nicht zu sagen vielfältiger, doch gibt es keine analog festgelegte Berufsdifferenzierung in „Praktiker“ und „Theoretiker“.
  • 4.  Es wird hier nicht näher auf die nach wie vor – insbesondere in Hinblick auf Studienpläne und Ausbildung von Juristen, Juristinnen – oft heftig diskutierte Frage Bezug genommen, ob Rechtsgeschichte („römische“ oder „deutsche“) lediglich Funktionen für das zu entwickelnde geltende Recht hat oder ob sie als eigenes Fach, als eigene Disziplin, gewissermaßen verbunden aber doch eigenständig ist.
  • 5.  Vgl. dazu I. Reiter, Rezension von Griesebner, Konkurrierende Wahrheiten. Malefizprozesse vor dem Landgericht Perchtoldsdorf im 18. Jahrhundert (2000), Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 119 (2002) 759.
  • 6.  Vgl. Stolleis, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, in Goertz (Hrsg.), Geschichte. Ein Grundkurs2 (2001) 340.
  • 7.  Aus Platzgründen kann auf diese Differenzierung nicht näher eingegangen werden.
  • 8.  Bloch, Geschichtswissenschaft 73.
  • 9.  Siehe dazu aus rechtstheoretischer Perspektive in der Publikation zum Österreichischen Zeitgeschichtetag 2001 der Universität Klagenfurt Jabloner, Der Jurist in der Zeitgeschichte (in Vorbereitung).
  • 10.  Rabinovici, Instanzen der Ohnmacht. Wien, 1938–1945. Der Weg zum Judenrat (2000).
  • 11.  Die Amtsgebäude der Israelitischen Kultusgemeinde (IKG) wurden am 18. März 1938 von der Gestapo besetzt, die IKG für den Parteienverkehr geschlossen, und führende Funktionäre verhaftet. Am 2. Mai 1938 wird die Kultusgemeinde wieder eröffnet und ihr wurden sämtliche jüdische Organisationen, die noch bestehen durften, untergeordnet. Am 31. Oktober 1942 wird die IKG-Wien aufgelöst. Mit 1. November 1942 wurde der Ältestenrat der Juden in Wien vereinsrechtlich genehmigt und zur Vertretung aller in den „Alpen- und Donaureichsgauen lebenden staatsangehörigen und staatenlosen Juden“ bestimmt.
  • 12.  Auch der Begriff „Mörder“ ist hier ähnlich zu sehen wie „Täter“. Siehe weiters zu der Verwendung gesetzlich definierter Begrifflichkeiten etwa auch Melichar zum Begriff „Beraubung“; Historikerkommission (Hrsg.): Melichar, Neuordnung im Bankwesen. Die NS-Maßnahmen und die Problematik der Restitution (2003) 22 ff.
  • 13.  Vgl. Rabinovici, Ohnmacht 14; dazu auch Michman, „Judenräte“ und „Judenvereinigungen“ unter nationalsozialistischer Herrschaft. Aufbau und Anwendung eines verwaltungsmäßigen Konzepts, Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 4 (1998) 193.
  • 14.  Die gesetzlichen Grundlagen der österreichischen Volksgerichtsverfahren waren das am 8. Mai 1945 erlassene Gesetz zum Verbot der NSDAP („Verbotsgesetz“) und das am 26. Juni 1945 in Kraft getretene Kriegsverbrechergesetz. Zwischen 1945 und 1955 wurden in 136.829 Fällen gerichtliche Voruntersuchungen wegen des Verdachts nationalsozialistischer Verbrechen oder „Illegalität“ (Mitgliedschaft bei der NSDAP zur Zeit ihres Verbots 1933–1938) eingeleitet. 23.477 Urteile wurden gefällt, davon 13.607 Schuldsprüche. Die Anzahl der wegen nationalsozialistischer Gewaltverbrechen verurteilten Personen liegt vermutlich bei rund 2.000 Personen, von denen 341 zu Strafen im oberen Bereich verurteilt wurden: 43 Angeklagte wurden zum Tode, 29 Angeklagte zu lebenslänglichem Kerker und 269 Angeklagte zu Kerkerstrafen zwischen zehn und zwanzig Jahren verurteilt, 30 Todesurteile vollstreckt, 2 Verurteilte begingen vor der Vollstreckung Selbstmord. Weitere Informationen sind zu finden bei http://www.nachkriegsjustiz.at/.
  • 15.  Rabinovici, Ohnmacht 18 f.
  • 16.  Rabinovici, Ohnmacht 13.
  • 17.  Schlink, Vergangenheitsschuld und gegenwärtiges Recht (2002) 11.
  • 18.  Bloch, Geschichtswissenschaft 73.
  • 19.  Hilberg systematisiert in seiner Arbeit zu Quellen des Holocaust zunächst einmal in dreidimensionale Quellen – das sind Baulichkeiten und Gegenstände, und in zweidimensionale Quellen – das sind Abbildungen und Texte; Hilberg, Die Quellen des Holocaust. Entschlüsseln und Interpretieren (2002).
  • 20.  Vgl. dazu Jabloner et al, Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich. Forschungsbericht der Historikerkommission der Republik Österreich. Zusammenfassungen und Einschätzungen. Schlussbericht (2003) 20 f.
  • 21.  Regierungsvorlagen, Ausschussberichte, Stenographische Protokolle und in einem weiteren Schritt die Spruchpraxis.
  • 22.  Skartiert wurden etwa in den 80er Jahren die Rückstellungsakten der Rückstellungskommission Wien bis 1955; siehe dazu Rigele, „Wiedergutmachung“. Bestände zu den Rückstellungsverfahren im Wiener Stadt- und Landesarchiv, Studien zur Wiener Geschichte, Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien, 56 (2000) 127.
  • 23.  Historikerkommission (Hrsg.): Meissel/Olechowski/Gnant, Untersuchungen zur Praxis der Verfahren vor den Rückstellungskommission. Die Verfahren vor den österreichischen Rückstellungskommissionen (2003).
  • 24.  Historikerkommission (Hrsg.): Pammer, Die Verfahren vor den österreichischen Rückstellungskommissionen: Die Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien (2002).
  • 25.  Pammer, Rückstellungskommission 15.
  • 26.  Meissel/Olechowski/Gnant, Verfahren 2 f.
  • 27.  Historikerkommission (Hrsg.): Graf, Die österreichische Rückstellungsgesetzgebung. Eine juristische Analyse (2003); Historikerkommission (Hrsg.): Bailer-Galanda, Die Entstehung der Rückstellungs- und Entschädigungsgesetzgebung. Die Republik Österreich und das in der NS-Zeit entzogene Vermögen (2003).
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Maga. Eva Blimlinger ist Forschungskoordinatorin der Historikerkommission.