Der Beitrag untersucht die verfassungsrechtliche Einordnung non-binärer Personen im Kontext der Wehrpflicht gemäß Art 9a Abs 3 B-VG. Ausgangspunkt ist der Befund, dass die Bestimmung ihrem Wortlaut nach ausschließlich zwischen männlichen und weiblichen Staatsbürgern differenziert und non-binäre Personen weder zur Leistung des Wehrdienstes verpflichtet noch zum freiwilligen Dienst berechtigt sind. Durch die Interpretation der Verfassungsbestimmung wird gezeigt, dass dieses Ergebnis nicht zwingend ist. Vielmehr spricht eine Vielzahl von Argumenten für das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Abschließend wird untersucht, welche Rechtsfolgen für non-binäre Personen sachgerecht erscheinen.