Mit dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes am 1.9.2025 wurde in Österreich erstmals ein allgemeines subjektives Recht auf Zugang zu staatlicher Originialinformation normiert. In der vorzunehmenden Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteressen des Staates bzw Dritter und öffentlichen Interessen an der Offenlegung ist auch zu berücksichtigen, ob das Begehren von einem sogenannten „Watchdog“ gestellt wird. Der EGMR hat in zahlreichen Entscheidungen zu Art 10 EMRK klargestellt, dass heute viel mehr Akteur:innen als Watchdog gelten können, als die traditionelle Presse. Diese Rolle ist auch für das IFG von Bedeutung und umfasst ua auch Social-Media-Akteur:innen und NGOs. Eine Judikaturanalyse des EGMR zeigt, dass nicht die institutionelle Form, sondern die Fähigkeit, Informationen von gesellschaftlicher Relevanz zugänglich zu machen und öffentliche Debatten anzustoßen, von Bedeutung ist. Dargestellt werden sollen die Abgrenzungs- und Abwägungspunkte des EGMR, die sich aus der Judikatur zur Qualifikation als Watchdog ergeben.
Der Informationszugang nach Art 10 EMRK und dem IFG im Wande