Es lässt sich in der Asylrechtspraxis eine gewisse Zurückhaltung beobachten, Frauen als solche als bestimmte soziale Gruppe (bsG) im Sinne der GFK zu betrachten. Vielfach wird vertreten, dass für die Gruppendefinition zusätzlich zum Geschlecht noch weitere Charakteristika herangezogen werden müssten. Der vorliegende Beitrag skizziert Kontroversen rund um enge und weite bsG-Definitionen iZm Fällen geschlechtsbezogener Verfolgung von Frauen. Er arbeitet zunächst heraus, worin unter Umständen das Problem einer sehr engen Gruppendefinition liegen kann – insbesondere, wenn dem Konzept der bsG kein strukturelles Verständnis zugrunde gelegt wird. Danach wendet sich der Text der jüngsten EuGH-Rsp zu, mit der klargestellt wird, dass Frauen als solche eine bsG darstellen können. Abschließend unterzieht der Beitrag die Rsp einer Würdigung aus intersektionaler Perspektive.
Ein- und mehrdimensionale Definitionen der bestimmten sozialen Gruppe im Lichte von EuGH (GK) 16.1.2024, C-621/21, WS