juridikum 2/2023, Thema: Abtreibung, 2023, Heft 2, S. 271 - 275, nach.satz

Wer war Pauli Murray (1910–1985)?

Hinter den Kulissen und der Zeit voraus

Sowohl die in den USA des 20. Jahrhunderts wirksamen Herrschafts- und Ungleichheitsverhältnisse als auch die sozialen Bewegungen dagegen kreuzen sich in Pauli Murrays Lebensgeschichte (1910-1985) in exemplarischer Weise. Sie war als Aktivistin und Juristin in der Arbeiter:innenbewegung, der Schwarzen Bürgerrechtsbewegung und der Frauenbewegung aktiv und gilt als intersektionale Vordenkerin. Mit ihren juristischen Argumentationen war sie vielfach ihrer Zeit voraus und Wegbereiterin für entscheidende Rechtsentwicklungen. Ihre Biographie nicht nur die Geschichte einer Schwarzen Juristin, die sich dem Kampf für Menschenrechte und Gerechtigkeit verschrieb, sondern auch die Geschichte einer nicht-binären/transidenten Person, die ihre Geschlechtsidentität aufgrund der gesellschaftlichen Umstände zeitlebens weitgehend unter Verschluss hielt. Der vorliegende Beitrag macht einführend mit Pauli Murray und ihrem Wirken bekannt.

juridikum 2/2023, Thema: Abtreibung, 2023, Heft 2, S. 261 - 270, thema

Reproduktive Rechte als Frage der sozialen Reproduktion

Eine intersektionale polit-ökonomische Perspektive

Weltweit finden verstärkt Angriffe auf reproduktive Rechte statt, denen es nicht nur um das propagierte Kindeswohl und den Erhalt der ‚traditionellen’ Familie geht, sondern auch um die Absicherung bestehender Macht- und Eigentumsverhältnisse. In diesem Artikel gehen wir der Frage nach, welche gesellschaftliche Bedeutung die Einschränkung sexueller und reproduktiver Rechte aktuell hat und schlagen eine intersektionale polit-ökonomische Perspektive vor. Ausgehend davon, verstehen wir die Frage der Reproduktion breiter: Nicht nur als biologische Reproduktion, sondern als soziale Reproduktion von Gesellschaft, die im Kapitalismus immer auch eine Frage nach der Reproduktion von Macht-, Ausbeutungs- und Herrschaftsverhältnissen ist. Die aktuellen Angriffe auf reproduktive Rechte und körperliche Selbstbestimmung sehen wir demnach als Teil größerer gesellschaftlicher Kämpfe um soziale Reproduktionsverhältnisse im Kapitalismus.

juridikum 2/2023, Thema: Abtreibung, 2023, Heft 2, S. 196 - 205, recht & gesellschaft

Das Allgemeine im Blick

Überlegungen zum Schutz von Allgemeingütern durch die Verleihung von Grund- und Menschenrechten

Anlässlich des Vorschlags, weitere Grundrechte in die Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufzunehmen, geht der Beitrag der Frage nach, weshalb die Grund- und Menschenrechte im westlichen Verständnis in erster Linie dem Schutz der Güter und Interesse des Einzelnen dienen. Der Schutz von Kollektivrechtsgütern ist durch Grundrechte ist hiesigen Rechtsordnungen dagegen fremd. Nach einer kurzen Darstellung der Rechtslage in Europa sucht der Beitrag eine wesentliche Ursache dieser Trennung in der Funktion der Menschenrechte in den bürgerlichen Revolutionen des 18. und 19. Jahrhunderts. Er erinnert daran, dass den Menschrechten in diesem historischen Zeitpunkt, in dem sie zum Leitbegriff gesellschaftlicher und staatlicher Ordnung avancierten, ungeachtet ihrer Funktion zur Abschaffung der (absoluten) Monarchien und der Durchsetzung von Demokratie und (damals allerdings stark begrenzter) politischer Gleichheit ein beschränkter Begriff der Menschenrechte zugrunde lag, der stark auf den Schutz des Privateigentums fokussiert war. Ein abschließender Ausblick fragt danach, welche rechtspolitischen Schlussfolgerungen sich hieraus für den Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit ergeben.

juridikum 2/2023, Thema: Abtreibung, 2023, Heft 2, S. 152 - 157, merk.würdig

Alternativer Geschlechtseintrag für transidente Personen

Das Verwaltungsgericht Wien ändert erstmals den Geschlechtseintrag einer Person auf „nicht-binär“

Dieser Artikel befasst sich mit dem Zugang zu Geschlechtseinträgen abseits von „männlich“ und „weiblich“ im österreichischen zentralen Personenstandsregister. Als Ausgangspunkt dient die E G 77/2018 des VfGH, mit der dieser aussprach, dass die Beschränkung der Eintragungsmöglichkeiten auf „männlich“ und „weiblich“ nicht verfassungskonform ist. Anhand der Judikatur des VwGH und dem Erlass des BMI führt der Artikel aus, unter welchen Voraussetzungen alternative Geschlechtseinträge bisher vorgenommen wurden. Anschließend werden zwei Erkenntnisse des VwG Wien behandelt, aufgrund derer für Personen, bei denen keine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt, ein alternativer Geschlechtseintrag vorzunehmen ist, wobei eines dieser Erkenntnisse einen selbstbestimmten Geschlechtseintrag vorsieht.