Der Grundsatz der Waffengleichheit hat eine „Korrekturfunktion“ bei groben Gleichheitsverstößen im Rahmen der Verfahrensgestaltung und bietet zudem eine Orientierung für die Ausgestaltung eines Verfahrens im Sinne der Ausrichtung hin zu einem Ideal, ohne dabei zwingenden Handlungsbedarf vorzuschreiben. Dies gilt auch für die Ausgestaltung der gesetzlichen Rechtsvertretung im Asylverfahren.
juridikum 2/2021, Thema: Rechtsvertretung, 2021, Heft 2, S. 226 - 234, thema
Garantieren die Verteidigungsrechte von Jugendlichen ein faires Verfahren?
juridikum 2/2021, Thema: Rechtsvertretung, 2021, Heft 2, S. 247 - 255, thema
„Gleiche Waffen“ in rechtlichen Verfahren?
Gedanken zu den Anforderungen des Grundsatzes der Waffengleichheit an die Verfahrensgestaltung
Der Grundsatz der Waffengleichheit hat eine Korrekturfunktion bei groben Gleichheitsverstößen bzw Verstößen gegen das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne der übermäßigen verfahrensrechtlichen Bevorteilung einer Partei. Er bietet – ohne dem Gesetzgeber konkrete Vorgaben zu geben – eine Orientierung für die Ausgestaltung eines Verfahrens im Sinne der Ausrichtung hin zu einem Ideal, welches die Parteien soweit als möglich verfahrensrechtlich gleichstellt. Dies gilt auch für die Ausgestaltung der gesetzlichen Rechtsvertretung im Asylverfahren.