Sozialleistungen für AusländerInnen waren schon immer ein heikles Thema, das seit 2015 noch eine deutliche Verschärfung erfahren und nicht unwesentlichen Einfluss auf Wahlen oder Referenden (wie beim Brexit) genommen hat. Die Diskussionen darüber werden aber – leider auch auf der juristischen Ebene – oft nicht sachlich und evidenzbasiert geführt. Umso erfreulicher sind Arbeiten, die das durchaus komplexe Zusammenspiel von Verfassungs- und Unions- bzw Völker- und Sozialrecht ebenso fundiert wie instruktiv beleuchten. Dadurch wird klar, dass es nicht „bloß um die (sozial)rechtliche Stellung von MigrantInnen“ geht, sondern um nicht weniger als den sorgsamen Umgang mit den Grundsätzen des Rechtsstaats.
juridikum 4/2021, Thema: Rassismus und Recht, 2021, Heft 4, S. 428 - 430, merk.würdig
Soziale Mindestsicherung und Migration
Rezension
juridikum 3/2021, Thema: Krise, 2021, Heft 3, S. 320 - 330, recht & gesellschaft
Diskriminierung beim Zugang zur oberösterreichischen Wohnbeihilfe
17 Klagen anhängig – Entscheidung des EuGH liegt vor
2018 wurde unter der schwarz-blauen Landesregierung in Oberösterreich der Zugang zur Wohnbeihilfe für Drittstaatsangehörige massiv eingeschränkt. Bereits bestehende zusätzliche Erfordernisse für den Bezug von Wohnbeihilfe wurden verschärft, zusätzlich wurde von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen plötzlich ein formaler Nachweis von Deutschkenntnissen verlangt. Von diesen Verschärfungen waren rund 3.100 Haushalte betroffen, die für den Erhalt von angemessenem Wohnraum auf die Wohnbeihilfe angewiesen sind. Eine Musterklage des Klagsverbands führte zu einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Linz an den EuGH in dieser Frage. Die Entscheidung des EuGH liegt nunmehr vor.
Migration, Sozialrecht, Sozialleistung, Sozialhilfe, Drittstaatsangehörige, Kernleistungen, Europarecht, Ethnische Zugehörigkeit, Alter, Behinderung, Diskriminierung, Deutschkenntnisse, § 6 Oö WFG, § 1 Oö ADG, Art 34 GRC, Art 21 GRC, Art 11 EU-Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG, Art 3 Antirassismus-RL 2000/43/EG