Der Beitrag geht der Frage nach, ob Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Autonomie und Selbstbestimmung im Bereich Wohnen aufgrund von vorherrschenden ableistischen Vorstellungen von Fähigkeiten im Gesetz ausreichend wahrnehmen können. Die Modelle von Behinderungen aus den Dis/Ability Studies als auch die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) dienen als Schablone für die Untersuchung, welche Definitionen von Behinderung und welche Haltungen in den Sozialhilfe- und Behindertenhilfegesetzen dominieren. Bis auf das Tiroler Teilhabegesetz (TTHG) verwenden alle Landesgesetze eine medizinisch defizitorientierte Definition von Behinderung. Dieses Gesetz kennt auch als einziges den Begriff Autonomie. Obgleich es eine große Vielfalt an Unterstützungsangeboten für den Lebensbereich Wohnen in den Gesetzen gibt und die Länder ohne zentrale Vorgaben des Bundes agieren können, dominieren nach wie vor die Angebote institutioneller Versorgung für Menschen mit Behinderungen.
Grenzen und Möglichkeiten von Selbstbestimmt Leben und Autonomie für Menschen mit Behinderungen
Verwaltungsrechtliche Perspektiven auf den österreichischen Sozialstaat
Während die österreichische Verfassung kein Sozialstaatsprinzip enthält und soziale Grundrechte nur rudimentär bestehen, zeigt die Rsp des VfGH sozialstaatliche Bezüge auf. Um die Breite und Vielfalt des österreichischen Sozialstaats zu verstehen, ist aber das Verwaltungsrecht näher in den Blick zu nehmen.
Gleiche Sozialhilfe (gleich) für alle?
Der vorliegende Beitrag zeichnet die Versuche einiger Sozialhilfegesetzgeber nach, Ansprüche auf Existenzsicherung neu zugewanderter Personen gegenüber Personen, die bereits länger in Österreich wohnhaft sind, zu beschränken. Leistungskürzungen für Neuzugewanderte sollen abschreckend wirken und damit einen der angenommenen Pull-Faktoren für Migration beseitigen. Der VfGH und der EuGH zeigten diesen Versuchen jedoch ihre rechtlichen Grenzen auf.
Vorwort der Gastherausgeber:innen
Die verschiedenen Formen der Migration fordern die österreichische Gesellschaft heraus und werden diese auch in Zukunft herausfordern. Für all diese Migrationsformen stellt sich die Frage, inwieweit zuwandernde Personen in den Arbeitsmarkt integriert werden und welche soziale Absicherung sie erfahren sollen. Aus dem Bedürfnis, den komplexen Schnittstellenbereich von Migration, Arbeit und Sozialem aus rechtswissenschaftlicher Perspektive besser zu verstehen und einige der vielen bestehenden Forschungslücken zu schließen, haben wir – Michaela Windisch-Graetz, Kevin Fredy Hinterberger und Johannes Peyrl – ein von der Arbeiterkammer Wien finanziertes Drittmittelprojekt am Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien ins Leben gerufen. Zwei Jahre haben wir unter Einbeziehung vieler Expert:innen Ringvorlesungen und Seminare zum Themenbereich Migration, Arbeitsmarkt und soziale Absicherung veranstaltet. Die im vorliegenden Schwerpunkt abgedruckten Beiträge sind ein Teil der Ergebnisse dieser erkenntnisreichen zwei Jahre. Im Zuge des Projekts wurde deutlich, dass Österreich mit Migrant:innen und deren Zugang zu sozialen Rechten ambivalent umgeht.
Soziale Mindestsicherung und Migration
Sozialleistungen für AusländerInnen waren schon immer ein heikles Thema, das seit 2015 noch eine deutliche Verschärfung erfahren und nicht unwesentlichen Einfluss auf Wahlen oder Referenden (wie beim Brexit) genommen hat. Die Diskussionen darüber werden aber – leider auch auf der juristischen Ebene – oft nicht sachlich und evidenzbasiert geführt. Umso erfreulicher sind Arbeiten, die das durchaus komplexe Zusammenspiel von Verfassungs- und Unions- bzw Völker- und Sozialrecht ebenso fundiert wie instruktiv beleuchten. Dadurch wird klar, dass es nicht „bloß um die (sozial)rechtliche Stellung von MigrantInnen“ geht, sondern um nicht weniger als den sorgsamen Umgang mit den Grundsätzen des Rechtsstaats.
Diskriminierung beim Zugang zur oberösterreichischen Wohnbeihilfe
2018 wurde unter der schwarz-blauen Landesregierung in Oberösterreich der Zugang zur Wohnbeihilfe für Drittstaatsangehörige massiv eingeschränkt. Bereits bestehende zusätzliche Erfordernisse für den Bezug von Wohnbeihilfe wurden verschärft, zusätzlich wurde von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen plötzlich ein formaler Nachweis von Deutschkenntnissen verlangt. Von diesen Verschärfungen waren rund 3.100 Haushalte betroffen, die für den Erhalt von angemessenem Wohnraum auf die Wohnbeihilfe angewiesen sind. Eine Musterklage des Klagsverbands führte zu einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Linz an den EuGH in dieser Frage. Die Entscheidung des EuGH liegt nunmehr vor.
Die „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ des Bezugs von Sozialhilfeleistungen als Hürde am Weg zur Staatsbürgerschaft
Der VwGH behandelte in VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010 die Rechtsfrage, ob für die Beurteilung der in § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StbG normierten „Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen“ eine „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ geboten ist. Das Höchstgericht befasste sich im Kern damit, ob Sozialhilfeleistungen, die von einer dritten, im selben Haushalt lebenden Person bezogen werden, ebenso der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft entgegenstehen, wie direkt von der antragsstellenden Person bezogene Sozialhilfeleistungen und bejahte dies, sofern nicht der Beweis des Gegenteils erbracht wird. Der Beitrag befasst sich mit diesem Erkenntnis des VwGH und bearbeitet die Frage, ob oder inwieweit dieses als eine ökonomische und soziale Hürde am Weg zur Einbürgerung anzusehen ist.
Sozialhilfe neu in Oberösterreich
Die Umsetzung der „Sozialhilfe neu“ in Oberösterreich hat für Menschen in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und nach dem Oö Chancengleichheitsgesetz eine drastische Leistungsreduktion zur Folge. Im Jahr 2022 beträgt der Einkommensverlust EUR 293,38 pro Monat. Durch die gemeinsame Nutzung der vorhandenen Infrastruktur in den Einrichtungen wie Küche, Bad und WC wird mit einer Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten argumentiert, eine gemeinsame Wirtschaftsführung angenommen und somit der Richtsatz für in Haushaltsgemeinschaft lebende Personen herangezogen. Die Lebenssituation der Bewohner*innen in Einrichtungen unterscheidet sich jedoch stark von gewillkürten Lebensgemeinschaften und erfordert daher eine differenzierte Betrachtung sowie rechtliche Berücksichtigung. Das Grundsatzgesetz verweist in diesem Zusammenhang auf „besondere Umstände“, auf Grund deren eine gemeinsame Wirtschaftsführung ausgeschlossen werden kann. Eine landesrechtliche Konkretisierung der „besonderen Umstände“ ist jedoch notwendig – erfordert aber einen entsprechenden politischen Willen.