juridikum 2/2023, Thema: Abtreibung, 2023, Heft 2, S. 176 - 185, recht & gesellschaft

Vom Wert der Versammlungsfreiheit im demokratischen Rechtsstaat

Eine kritische Auseinandersetzung mit Strafandrohungen und Straferhöhungen für Klimaklebeaktionen

Teile der Politik fordern ein härteres Vorgehen gegen die verkehrsbehindernden Protestaktionen von Klimaaktivist:innen, zuletzt etwa vermehrt in Zusammenhang mit den „Klimakleber:innen“ der Letzten Generation. Derzeit wird das Festkleben auf der Straße in erster Linie verwaltungsstrafrechtlich geahndet; es drohen Geldstrafen. Aus Niederösterreich wurde aber bereits ein Vorschlag für eine Novelle des Versammlungsgesetzes vorgelegt, die auch Freiheitsstrafen vorsieht. Tatsächlich ist die Versammlungsfreiheit ein verfassungsrechtlich garantiertes Grundrecht, das sowohl in der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch in der Grundrechtecharta verankert ist und einen Eckpfeiler des demokratischen Rechtsstaats darstellt. Höhere Strafen stellen demokratiepolitisch bedenkliche Einschüchterungsversuche dar. Der vorliegende Beitrag soll untersuchen, inwieweit derartige Vorstöße zur Straferhöhung im Spannungsverhältnis zum Recht auf Versammlungsfreiheit stehen.

juridikum 1/2022, Thema: Klimagerechtigkeit – Bewegung im Recht, 2022, Heft 1, S. 33 - 42, recht & gesellschaft

Vom Anstand, die Polizei nicht zu kritisieren

Ob das Zurschaustellen der Abkürzung „A.C.A.B“ eine Anstandsverletzung im Sinne der österreichischen Landespolizei- bzw Landessicherheitsgesetze darstellen könne, blieb lange Zeit unklar. Der VfGH stellte in einer Entscheidung 2019 aber klar, dass die Äußerung den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit iSd Art 10 EMRK genieße und daher nicht als Anstandsverletzung strafbar sei. Begründet wurde dies damit, dass im Anlassfall auf ein gespanntes Verhältnis zwischen Fußballfans und Polizei aufmerksam gemacht werden sollte und keine konkrete Beschimpfung bestimmter anderer Personen vorlag. Mit der spezifischen Rolle der Polizei und der Frage, ob und wie diese kritisiert werden dürfen soll, setzte sich der VfGH aber kaum auseinander, was zu unzutreffenden Ableitungen aus der Entscheidung führte. Es zeigt sich aber, dass die besondere Stellung der Polizei als exekutive Staatsgewalt, ihre besondere Exponiertheit wie ihre besonderen Privilegien gerade die entscheidenden Elemente sind, die zu einer Straflosigkeit von „A.C.A.B.“ führen müssen.