juridikum 1/2024, Thema: Tiere, 2024, Heft 1, S. 137 - 139, nach.satz

Die Jurist*innen

Feministischer Verein für Frauen und nicht-binäre Personen im Recht

1988 als feministischer Verein für Frauen in juristischen Berufen und Studentinnen der Rechtswissenschaften gegründet, öffneten sich „die Jurist*innen“ 2023 auch für nicht-binäre Personen.

juridikum 2/2023, Thema: Abtreibung, 2023, Heft 2, S. 261 - 270, thema

Reproduktive Rechte als Frage der sozialen Reproduktion

Eine intersektionale polit-ökonomische Perspektive

Weltweit finden verstärkt Angriffe auf reproduktive Rechte statt, denen es nicht nur um das propagierte Kindeswohl und den Erhalt der ‚traditionellen’ Familie geht, sondern auch um die Absicherung bestehender Macht- und Eigentumsverhältnisse. In diesem Artikel gehen wir der Frage nach, welche gesellschaftliche Bedeutung die Einschränkung sexueller und reproduktiver Rechte aktuell hat und schlagen eine intersektionale polit-ökonomische Perspektive vor. Ausgehend davon, verstehen wir die Frage der Reproduktion breiter: Nicht nur als biologische Reproduktion, sondern als soziale Reproduktion von Gesellschaft, die im Kapitalismus immer auch eine Frage nach der Reproduktion von Macht-, Ausbeutungs- und Herrschaftsverhältnissen ist. Die aktuellen Angriffe auf reproduktive Rechte und körperliche Selbstbestimmung sehen wir demnach als Teil größerer gesellschaftlicher Kämpfe um soziale Reproduktionsverhältnisse im Kapitalismus.

juridikum 2/2023, Thema: Abtreibung, 2023, Heft 2, S. 152 - 157, merk.würdig

Alternativer Geschlechtseintrag für transidente Personen

Das Verwaltungsgericht Wien ändert erstmals den Geschlechtseintrag einer Person auf „nicht-binär“

Dieser Artikel befasst sich mit dem Zugang zu Geschlechtseinträgen abseits von „männlich“ und „weiblich“ im österreichischen zentralen Personenstandsregister. Als Ausgangspunkt dient die E G 77/2018 des VfGH, mit der dieser aussprach, dass die Beschränkung der Eintragungsmöglichkeiten auf „männlich“ und „weiblich“ nicht verfassungskonform ist. Anhand der Judikatur des VwGH und dem Erlass des BMI führt der Artikel aus, unter welchen Voraussetzungen alternative Geschlechtseinträge bisher vorgenommen wurden. Anschließend werden zwei Erkenntnisse des VwG Wien behandelt, aufgrund derer für Personen, bei denen keine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt, ein alternativer Geschlechtseintrag vorzunehmen ist, wobei eines dieser Erkenntnisse einen selbstbestimmten Geschlechtseintrag vorsieht.