Der Beitrag geht der Frage nach, ob Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Autonomie und Selbstbestimmung im Bereich Wohnen aufgrund von vorherrschenden ableistischen Vorstellungen von Fähigkeiten im Gesetz ausreichend wahrnehmen können. Die Modelle von Behinderungen aus den Dis/Ability Studies als auch die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) dienen als Schablone für die Untersuchung, welche Definitionen von Behinderung und welche Haltungen in den Sozialhilfe- und Behindertenhilfegesetzen dominieren. Bis auf das Tiroler Teilhabegesetz (TTHG) verwenden alle Landesgesetze eine medizinisch defizitorientierte Definition von Behinderung. Dieses Gesetz kennt auch als einziges den Begriff Autonomie. Obgleich es eine große Vielfalt an Unterstützungsangeboten für den Lebensbereich Wohnen in den Gesetzen gibt und die Länder ohne zentrale Vorgaben des Bundes agieren können, dominieren nach wie vor die Angebote institutioneller Versorgung für Menschen mit Behinderungen.
Grenzen und Möglichkeiten von Selbstbestimmt Leben und Autonomie für Menschen mit Behinderungen
Polizeigewalt: Kontrolliert sich die Polizei in Zukunft besser?
In Österreich werden Misshandlungsvorwürfe gegen Polizeibeamt*innen nicht unabhängig und wirksam untersucht. Die strafrechtlichen Ermittlungen verlaufen meist ins Leere. Dies ist ein massives Problem für die Betroffenen und Österreich verletzt dadurch seine völkerrechtlichen Verpflichtungen.
Relevante Bestimmungen gegen rassistische Diskriminierung und Rassismus im Allgemeinen – ein Überblick
Es gibt eine Vielzahl an völker-, europarechtlichen, sowie nationalen Bestimmungen, die die Bekämpfung von rassistischer Diskriminierung bzw Rassismus im Allgemeinen vorsehen. Dennoch ist struktureller Rassismus auch in Österreich weiterhin gegenwärtig und bedarf zusätzlicher systemischer Antworten und einer genaueren Betrachtung.
Verfahrenshilfe als Garant für den Rechtsstaat?
Eine Grundvoraussetzung für das Funktionieren des Rechtsstaates ist dessen Zugänglichkeit. Diese soll ua durch das Institut der Verfahrenshilfe ermöglicht werden. Diese Errungenschaft des modernen Rechtsstaates reicht in ihrer Grundidee sogar bis in die Römische Kaiserzeit zurück und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Der folgende Artikel bietet einen kompakten Überblick über die gesetzliche Ausgestaltung der Verfahrenshilfe in Österreich. Als wesentlichste Teilgarantien der Verfahrenshilfe gelten die Beigebung eines/r Rechtsanwalts/anwältin (durch die Rechtsanwaltskammern) bzw die Befreiung von Verfahrenskosten. Voraussetzung ist aber, dass Verfahrenshilfesuchende außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des „notwendigen Unterhalts“ zu bestreiten und, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar „mutwillig“ oder „aussichtslos“ erscheint. Ein nicht unbeträchtlicher Teil von Personen gelangt aber – trotz Mittellosigkeit – nicht in den Genuss der Verfahrenshilfe, wodurch das Prinzip der Waffengleichheit gefährdet wird. Diesem und weiteren änderungsbedürftigen Umständen soll schlussendlich mit Verbesserungsvorschlägen de lege ferenda aus Sicht der Praxis entgegengetreten werden.
CHANGES for women
CHANGES for women ist ein gemeinnütziger und spendenfinanzierter Verein in Wien, der ungewollt Schwangere in finanziellen Notlagen beim Zugang zu sicheren Schwangerschaftsabbrüchen durch niederschwellige und unbürokratische Kostenübernahme unterstützt. Der Verein agiert völlig unabhängig und die Mitglieder arbeiten auf ehrenamtlicher Basis. Schwangerschaftsabbrüche sind in Österreich nach wie vor im Strafgesetzbuch geregelt und nur unter bestimmten Voraussetzungen straffrei (Stichwort Fristenlösung). Dadurch ist die Versorgungslage für Betroffene auch 2023 noch mangelhaft. Sowohl der Zugang zu seriösen und objektiven Informationen als auch der tatsächliche Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen ist nicht flächendeckend gegeben. Der Verein versucht somit, eine Lücke im Sozial- und Gesundheitssystem zu füllen, welche aufgrund politischen Unwillens auf Kosten von Frauen* und Personen mit Uterus nicht beseitigt wird.
Alternativer Geschlechtseintrag für transidente Personen
Dieser Artikel befasst sich mit dem Zugang zu Geschlechtseinträgen abseits von „männlich“ und „weiblich“ im österreichischen zentralen Personenstandsregister. Als Ausgangspunkt dient die E G 77/2018 des VfGH, mit der dieser aussprach, dass die Beschränkung der Eintragungsmöglichkeiten auf „männlich“ und „weiblich“ nicht verfassungskonform ist. Anhand der Judikatur des VwGH und dem Erlass des BMI führt der Artikel aus, unter welchen Voraussetzungen alternative Geschlechtseinträge bisher vorgenommen wurden. Anschließend werden zwei Erkenntnisse des VwG Wien behandelt, aufgrund derer für Personen, bei denen keine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt, ein alternativer Geschlechtseintrag vorzunehmen ist, wobei eines dieser Erkenntnisse einen selbstbestimmten Geschlechtseintrag vorsieht.