Das Immissionsschutzgesetz-Luft sieht bei Überschreitungen von Grenzwerten für Luftschadstoffe vor, dass ein Luftreinhalteprogramm zu erstellen ist. In diesem sind Maßnahmen zu beschreiben, durch die die Einhaltung der Grenzwerte „schnellstmöglich“ sichergestellt werden kann. Gerade der Verkehr und dabei va Dieselfahrzeuge sorgen hier regelmäßig für Grenzwertüberschreitungen in ganz Österreich. Gleichzeitig sieht das Luftschutzregime Rechtsschutzmöglichkeiten für die Öffentlichkeit vor, die 2019 vom LVwG Salzburg erneut inhaltlich bestätigt wurden. Da Luftschutz und Klimaschutz faktisch Hand in Hand gehen, kann der Rechtsschutz als „Klimaklage“ iwS verstanden werden.
Vom Recht auf saubere Luft
AKW, LTE und UVP...
Zur Zeit erreichen zahlreiche Atomkraftwerke innerhalb und außerhalb Europas das Ende ihrer ursprünglich vorgesehenen Laufzeit. Jene Staaten, in denen Atomstrom weiterhin einen beträchtlichen Anteil am Energiemix haben soll, sind daran interessiert, diese weiter am Netz zu halten. Da eine solche Verlängerung der Betriebszeit zum Teil in Schnellverfahren oder gänzlich ohne neuerliche Bewilligung abläuft, kam in den vergangenen Jahren eine internationale Debatte rund um die Prüfpflicht solcher Laufzeitverlängerungen (lifetime extensions bzw „LTE“) auf. Benachbarte Staaten, Umweltschutzorganisationen und Einzelpersonen sind daran interessiert, sich in die rechtlichen Verfahren – soweit solche durchgeführt werden – einbringen zu können. Ein Urteil des EuGH zum belgischen AKW Doel aus dem Jahr 2019 sowie eine im Dezember 2020 verabschiedete Guidance zur Anwendbarkeit des Übereinkommens von Espoo über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen lassen etwas Hoffnung aufkommen.
Nicht so voreilig!
Die aufschiebende Wirkung von Beschwerden ist ein wesentlicher Grundstein eines funktionierenden Rechtsstaates. Ohne ihr könnten vorzeitig vollzogene Bescheide uU nicht mehr rückgängig gemacht und die beschwerdeführende Partei daran gehindert werden, die ihr nachträglich gebührende günstige Rechtsposition auch faktisch zu erlangen. Im Naturschutzrecht, bei dem Eingriffe in die Umwelt häufig zu irreversiblen Schäden führen, genießt das Institut der aufschiebenden Wirkung eine besondere Bedeutung. Umso bedenklicher ist es, dass der oö Landesgesetzgeber im Jahr 2014 die – üblicherweise nach dem VwGVG automatisch mit Einreichung der Beschwerde eintretende – aufschiebenden Wirkung im Oö NSchG 2001 ausgeschlossen hat. Mit Hilfe einer Analyse der verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Vorgaben an den Rechtsschutz soll im folgenden Beitrag die Rechtskonformität dieses Ausschlusses analysiert werden.
Mit der Sulm durch alle Instanzen
Anhand des Falles Kleinwasserkraftwerk Schwarze Sulm werden in Österreich seit mehr als 15 Jahren Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Das sorgt gemeinsam mit Planungsproblemen für eine der umfangreichsten Projektprüfungen im Umweltrecht. Umsetzungsfehler von Rechten der betroffenen Öffentlichkeit zeigen deutlich das Problem von übergangenen Parteien.