Im Konflikt zwischen Israel und der Hamas steht neben den individuellen Menschenrechten und dem ius in bello auch das Selbstbestimmungsrecht des palästinensischen Volkes im Mittelpunkt.
Israel-Hamas: Die doppelte Selbstbestimmung
Exportkontrolle in Österreich?
Die Kontrolle der Ausfuhr von Rüstungs- und anderen sensiblen Gütern erfolgt in Österreich auf Basis unterschiedlicher internationaler, unionsrechtlicher und nationaler Normen. Der Noricum-Skandal sowie vor allem der EU-Beitritt haben grundlegende Reformen hervorgebracht. Daraus ergibt sich jedoch ein uneinheitliches Bild sowohl im Hinblick auf die Genehmigungskriterien als auch der zuständigen Behörden für Exporte. In diesem sich schnell weiterentwickelnden Rechtsgebiet wird die Abwägung zwischen wirtschaftlichen Interessen und dem Missbrauch exportierter Rüstungs- und Dual-Use-Güter konstant auf die Probe gestellt. Trotz intensiver Regulierung gelingt dieser Ausgleich jedoch nicht immer zufriedenstellend.
Die Klage der Herero und Nama
Das humanitäre Völkerrecht des 19.Jahrhunderts sollte durch erste multinationale Kodifikationen bewaffnete Konflikte unter dem Aspekt der Humanität regeln. Allerdings galten diese Regeln lange nur für Angehörige der sogenannten „zivilisierten“ Staaten. Dies bedeutete den Ausschluss von autochthonen Gemeinschaften. Das hat schwere Folgen für Kläger*innen der Herero und Nama im heutigen Namibia. Die Nachfahren der indigenen Bevölkerungsgruppe der Herero und Nama klagten die Bundesrepublik Deutschland auf Schadenersatzzahlungen vor einem Zivilgericht der USA aufgrund des Verbrechens des Völkermords zwischen 1904 und 1908. Allein der Zivilrechtsweg in den USA stand für die Kläger*innen offen, da völkerrechtliche Anspruchsgrundlagen aufgrund des Ausschlusses von jeglichen Übereinkommen fehlen und auch nicht rückwirkend gelten. Die Klage wurde jedoch wegen Unzuständigkeit abgewiesen.
Austritt der Türkei aus der Istanbul Konvention
Im März 2021 trat die Türkei mittels Präsidialdekret aus der Istanbul Konvention aus. Dies löste eine große Protestwelle aus. Der Austritt wurde mit der Wahrung der familiären Einheit und dem ausreichenden nationalen Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt begründet. Dieser Text beschäftigt sich mit der Rechtmäßigkeit des Austritts. Der türkische Staatspräsident hat mit Austritt per Präsidialdekret womöglich gegen seine verfassungsrechtlich verankerten Befugnisse verstoßen. Weiter umstritten bleibt die Frage, ob eine innerstaatlich rechtwidrige Kündigung Auswirkungen auf die völkerrechtliche Gültigkeit eines Vertrages hat.